Antrag auf Corona-Zuschuss als freiberuflich(e) Lehrer/in

Dieses Thema im Forum "Eigene (musikrelevante) Themen" wurde erstellt von GelöschtesMitglied4288, 2.April.2020.

  1. GelöschtesMitglied4288

    GelöschtesMitglied4288 Guest

    Liebe Kollegen
    Ich stehe vor einem Problem. Auch ich würde mich nicht gerne länger von meiner Familie aushalten lassen, sondern gerne die Hilfe für Freiberufliche des Landes Berlin in Anspruch nehmen.
    Leider kann man nicht auswählen, wie viel mal denn tatsächlich an Einbussen hat. Automatisch erhält eine Einzelperson den Betrag von 5000 Euro für 3 Monate. So hoch sind meine Einbussen nun nicht. Das hieße ja, dass alle Kleinunternehmer von dieser Hilfe ausgeschlossen wären - bei früher max 17.500 Umsatz im Jahr sind das rund 1460 Euro pro Monat. Die Hilfe soll für 3 Monate gelten... 4380 Euro also. Ein bisschen verdiene ich ja auch dazu. Wie machen es denn die anderen Kollegen? Oder bin ich hier die einzige Klein-, Kleiner-, am Kleinsten-Unternehmerin?
    Ungern möchte später ich vor dem Bundesrechnungshof Rede und Antwort stehen.

    Liebe Grüße und bleibt gesund,
    Lille
     
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  2. Gelöschtes Mitglied 5328

    Gelöschtes Mitglied 5328 Guest

    Das ist kein Problem. Du bekommst die 5.000,-€.
    Das ist ein Pauschalbetrag. Anders geht es nicht.

    Was nach drei Monaten übrig ist, zahlst Du zurück.

    CzG

    Dreas
     
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  3. GelöschtesMitglied4288

    GelöschtesMitglied4288 Guest

    Zurückzahlen? Meinste das geht?
     
  4. RomBl

    RomBl Guest

    Genau.
    Beantrage das bei der IBB. Von einem befreundeten Architekten weiß ich, dass es dauert, bis man den Antrag einreichen kann (virtuelle Warteschlange), es dann aber recht schnell geht.
    Ich meine, das sollte die richtige Seite sein:
    https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/corona-zuschuss.html
     
  5. GelöschtesMitglied4288

    GelöschtesMitglied4288 Guest

    Super Idee! Dann mache ich das mal. Ich war schon öfter in der Warteschlange: "es sind noch 284000 vor Ihnen". Dann geht es auf einmal ganz schnell und man hat eine Stunde Zeit das auszufüllen. Na, dann mache ich das doch noch einmal.
    Herzlichen Danke, ihr zwei.
     
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  6. RomBl

    RomBl Guest

    Ich drücke die Daumen.
    Bei dem Kollegen war das Geld innerhalb von 2 Tagen auf dem Konto - das funktioniert also.
     
  7. Gelöschtes Mitglied 5328

    Gelöschtes Mitglied 5328 Guest

    Klar geht das. Ist auch so vorgesehen, dass das was zu viel gezahlt wird zurück gezahlt werden muss.

    Ob das bei den drei Monaten bleibt stelle ich in Frage. Ich kann mir gut vorstellen, dass das verlängert werden wird.

    CzG

    Dreas
     
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  8. Gelöschtes Mitglied 5328

    Gelöschtes Mitglied 5328 Guest

    Da braucht man nicht zweifeln.
    Ich habe das hier in NRW am Samstag beantragt, am Montag kam die Bewilligung und heute war das Geld auf dem Konto.
    (In NRW sind es pauschal 9.000,-€)

    CzG

    Dreas
     
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  9. pth

    pth Ist fast schon zuhause hier

    Natürlich muß die erhaltene Beihilfe, als Einnahme, versteuert werden.
     
  10. annette2412

    annette2412 Strebt nach Höherem

    Hi, es geht erst wieder am 6.4. weiter. Die pausieren gerade.

    Halte dann auf jeden Fall deine Steuer ID bereit - nicht zu verwechseln mit der Steuernr. vom Finanzamt.
    Ich bin nämlich ziemlich in Panik geraten, weil ich die Nummer nicht parat hatte. Steht auf deinem letzten Einkommenssteuerbescheid.

    Viel Erfolg.
    Liebe Grüße
    Annette
     
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  11. GelöschtesMitglied4288

    GelöschtesMitglied4288 Guest

    Danke, liebe Annette! Wie gesagt, ich hatte die Maske schon ausgefüllt, dann aber doch aus oben genannten Gründen nicht abgeschickt. Am Montag geht es weiter. Jo!
     
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  12. Livia

    Livia Ist fast schon zuhause hier

    Soweit ich das überblicke, ist die Soforthilfe Corona für Kleinunternehmer wie uns, die wenig Sachaufwand zu decken haben, in Berlin nicht ausgelegt.
    Auf der Seite der IBB steht (https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/corona-zuschuss.html):

    "Was wird gefördert?

    Die Soforthilfe kann für die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingsaufwendungen u.ä.) eingesetzt werden, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen."

    Und:

    "Kann ich vom Corona Zuschuss auch mein Gehalt oder meine Krankenversicherung bezahlen?
    Der Zuschuss, der ab dem 06.04.2020 wieder beantragt werden kann, kann lediglich für Sach- und Betriebsmittel verwendet werden. Gehälter und Krankenkassenbeiträge fallen nicht darunter."

    Und über eine mögliche Rückzahlung finde ich auch nichts. Nur, dass man die Einnahmen am Ende des Jahres versteuert.
     
  13. Gelöschtes Mitglied 5328

    Gelöschtes Mitglied 5328 Guest

    Da unterscheiden sich offensichtlich die Regeln etwas zwischen der Förderung von Berlin (5.000,-€ gibt es in NRW nicht) und dem Bund (9.000,-€, wird in NRW über die Bezirksregierungen abgewickelt)

    Ich hatte natürlich nur für NRW recherchiert. Und da habe ich auch die Info zur Rückzahlung gefunden.

    CzG

    Dreas
     
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 2.April.2020
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  14. annette2412

    annette2412 Strebt nach Höherem

    Ah ok....dann haben sie das Warteschlangenantragsporcedere geändert.
    Als ich das letzten Freitag gemacht hatte, wurde die Wartenummer "aufgerufen" und dann hatte man 1 Stunde Zeit den Online-Antrag auszufüllen.
    Nach einer Stunde war dann "game over", wenn man bis dahin nicht alle Daten korrekt eingepflegt hatte. Das kann dann schon mal ärgerlich sein bei Wartenummer 78235.
    Aber so ist es ja entspannt....

    Liebe Grüße
    Annette
     
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  15. Livia

    Livia Ist fast schon zuhause hier

    Die Regelungen scheinen sich geändert zu haben, laut einigen Posts bei Facebook.
    So schreiben einige Musiker, dass zu Beginn des Antrags diese Einschränkung nicht galt. Es gab 5000 €, egal wie viel man braucht. Nun ist der eine Topf versiegt, der dafür vorgesehen war.
    Ab Montag, wenn man wieder Anträge stellen kann, kann man bis zu 9000 € beantragen, aber mit der Einschränkung, dass das Geld nur für laufende Kosten benutzt werden kann und nicht als Gehalt, so wie ich es oben zitiert habe ...
     
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  16. Gelöschtes Mitglied 5328

    Gelöschtes Mitglied 5328 Guest

    Interessant wie unterschiedlich die Länder das handhaben und kommunizieren.

    Bei uns lief das elektronisch ohne Probleme oder Wartezeiten. Nur am Freitag hatte der Server etwas Kapazitätsprobleme.

    Hier in NRW heißt es auch nicht „bis zu 9.000,-€“, sondern pauschal 9.000,-€, 15.000,-€ und 25.000,-€, abhängig von der Mitarbeiterzahl. 9.000,-€ sind für Unternehmen bis zu 5 Mitarbeitern.

    Ausdrücklich wurde darauf verwiesen das die Auszahlung z. B. unabhängig von der Beantragung von Kurzarbeit ist (wenn es Angestellte gibt).

    CzG

    Dreas
     
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  17. Ottokarotto

    Ottokarotto Ist fast schon zuhause hier

    Mich hat meine Steuerberaterin darauf aufmerksam gemacht, dass man sich u.U. auch strafbar machen kann, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
    Hier in Baden-Württemberg geht es vor allem um Liquiditätsengpässe - hatte ich noch genug Eigenkapital, war es eben nicht legal, den Antrag zu stellen. Dies ist mittlerweile wohl etwas aufgeweicht, trotzdem müssen dem Antrag begründete Ausgaben zu Grunde liegen, also Mieten, Leasingverträge etc.pp. Nur entgangene Einnahmen reicht hier eben nicht aus.
    Und es wird auch im Nachhinein überprüft - einfach so das Geld mitzunehmen ist eben dann nicht angeraten bzw. kann auch schief gehen.
     
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  18. Gelöschtes Mitglied 5328

    Gelöschtes Mitglied 5328 Guest

    Wie gesagt, von Land zu Land verschieden. In NRW müssen nicht erst Reserven aufgebraucht werden.

    Und die veröffentlichten Voraussetzungen sind die fehlenden Umsätze.

    CzG

    Dreas
     
  19. Gelöschtes Mitglied 5328

    Gelöschtes Mitglied 5328 Guest

    Hier im Wortlaut....das ODER ist wichtig:

    Voraussetzung: erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wird angenommen, wenn

    • mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen ist (d.h. sich das Volumen des Auftragsbestandes mehr als halbiert hat)
    oder
    • die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (für einen noch im März gestellten Antrag werden die Umsätze im Monat März 2020 gegenüber dem Monat März 2019 zugrunde gelegt. Wird der Antrag im April 2020 gestellt, ist der Vergleichsmonat April 2019. Kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden (z.B. bei Gründungen), gilt der Vormonat.
    oder
    • die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurden
    oder
    • die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass)
    CzG

    Dreas
     
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  20. Gelöschtes Mitglied 5328

    Gelöschtes Mitglied 5328 Guest

    Ergänzungen:

    Muss nachgewiesen werden wofür der Zuschuss eingesetzt wird?

    Nein, ein solcher Nachweis muss nicht erbracht werden.

    Müssen private Rücklagen aufgebraucht werden, bevor der Zuschuss beantragt werden kann?

    Um den Zuschuss zu erhalten, muss in Folge der Corona-Krise ein massiver finanzieller Engpass entstanden sein und vorhandene Mittel reichen nicht aus, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Die vorhandenen Mittelumfassen nur den aktuellen Cashflow, also die Differenz von Einnahmen und Ausgaben, und nicht Rückstellungen oder private Rücklagen. Bitte beachten Sie in jedem Fall die o.g. Kriterien für Antragsteller.

    Wird geprüft, ob dem Antragsteller die Hilfe auch wirklich zugestanden hat und wenn nein, muss die Hilfe dann ggfls. zurückgezahlt werden?

    Der Antragsteller versichert im Formular, dass er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht hat. Falsche Angaben, die zu einer unberechtigten Inanspruchnahme der Leistung führen, sind Subventionsbetrug. Die Leistung muss dann nicht nur zurückgeführt werden, es kann dann zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommen. Der Antragsteller ist gehalten, den Zuschuss in seiner Steuererklärung für 2020 aufzunehmen. Da dem Antrag die Steuernummer bzw. die Steuer-ID beizufügen ist, hat das Finanzamt die Möglichkeit, die Plausibilität der Inanspruchnahme im Nachhinein zu überprüfen.

    Der Zuschuss wird als sogenannte Billigkeitsleistung ausgezahlt. Auch im Falle einer Überkompensation (z.B. durch Versicherungsleistungen oder andere Fördermaßnahmen) muss die erhaltene Soforthilfe zurückgezahlt werden. Stellt sich am Ende der Bezugszeit von drei Monaten heraus, dass der Antragsberechtigte mehr erhalten hat, als sein Schaden war, ist er gehalten, das überschüssige Geld zurück zu zahlen. Hierauf wird noch einmal seperat im Bescheid hingewiesen.


    CzG

    Dreas

    P. S. Alle Zitate von der HP der Bezirksregierung Köln kopiert, dort auch in Gänze nachzulesen....
     
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 2.April.2020
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