Umsatzsteuerpflicht für qualifizierten Musikunterricht

Dieses Thema im Forum "Eigene (musikrelevante) Themen" wurde erstellt von Woliko, 6.September.2024.

  1. altoSaxo

    altoSaxo Strebt nach Höherem

    Du wirfst alles durcheinander. Verwechselst Änderungen von Steuerfestsetzungen mit Änderungen von Bescheinigungen, übersiehst Zuständigkeiten wie zeitliche Wirksamkeit von Gesetzen. Mehr habe ich dazu nicht mehr zu sagen.
     
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  2. Livia

    Livia Ist fast schon zuhause hier

    Nur kurz dazu: Am Ende entscheidet immer das Finanzamt über die Befreiuung. Zurzeit holt man sich zwar den Bescheid von einer anderen Behörde, diesen muss man dann beim Finanzamt einreichen und nur sie können einen dann von der Umsatzsteuer befreien. Das Amt für Kultur befreit einen nicht.
     
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  3. altoSaxo

    altoSaxo Strebt nach Höherem

    Vollkommen richtig und ich habe nichts etwas anders gesagt. Den Sachverhalt, den die Kultusbehörde bescheinigt („dass die Leistungen auf einen Beruf oder eine … Prüfung ordnungsgemäß gemäß vorbereiten“), muss das Finanzamt aber im Rahmen der Überprüfung der Steuerfreiheit für Besteuerungszeiträume vor dem 1.1.2025 so hinnehmen, weil die Bescheinigung ein Grundlagenbescheid ist und kann die Bescheinigung - anders als von @ilikestitt dargestellt - nicht aufheben.
     
  4. ilikestitt

    ilikestitt Strebt nach Höherem

    Und ich kann dir nur wiedergeben was damals in Musikverbänden und Artikeln als Sorge entsprechend auch von Anwälten genannt wurde. Und vielleicht habe ich mich nicht klar ausgedrückt, der Bescheid wird nicht rückwirkend aufgehoben (die Befreiung im Rahmen der Gleichstellung mit öffentlichen Orchestern wurde schon mal rückwirkend aufgehoben, da kenne ich selber einen Fall, insofern traut man da vieles zu was da noch so kommt), sondern für kommende Jahre, was ebenfall gravierende Auswirkungen hätte. Es geht darum daß zukünftig die Kulturbehörden nicht mehr für die Vergabe zuständig sind und es unklar ist, ob die alten Befreiungsbescheide weiter bestand haben werden oder das Finanzamt diese einkassieren kann für die nächsten kommenden Jahre. Dafür muss er nicht mal eingezogen oder aufgehoben werden, sondern er wird zeitlich einfach begrenzt und ein Neuantrag wäre dann notwendig. Deswegen gibt es die Diskussion in den Verbänden und in der NMZ ja auch schon ein Weilchen.
     
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  5. Rick

    Rick Experte

    Und ich frage mich nach wie vor, was das jetzt mit den landläufigen Instrumentallehrern zu tun hat, die sich sowieso meistens über die Kleinunternehmer-Regelung befreien lassen können.

    Und nein, die Umsätze von Unterricht und Auftritten DÜRFEN nicht einfach so vom Finanzamt zusammengerechnet werden, wenn daraus der Person ein Schaden entsteht, das ist rechtswidrig, dagegen kann man erfolgreich Einspruch erheben, da gibt es meines Wissens Präzedenzfälle.

    Die einzige Gruppe, die aus meiner Sicht wirklich betroffen ist, sind private Musikschulen.
    Über die wird hier für meinen Geschmack zu wenig geredet.
     
  6. Livia

    Livia Ist fast schon zuhause hier

    Wenn der gesamte Umsatz (!) so gering ist, dass man die Kleinunternehmerregelung anwenden kann, ist er eigentlich nicht sehr hoch. Vielleicht funktioniert das, wenn man als Musikschullehrer angestellt ist und dann quasi im Nebenerwerb selbstständig. Wenn man aber nirgendwo angestellt ist, sondern alles als Selbständiger erwirtschaftet, sollte man finanziell schon über den Freibetrag hinauskommen, wenn man nicht gerade frisch aus dem Studium ist.

    EDIT: Man kann, soweit ich weiß, auch nur mit seinem gesamten Umsatz als Kleinunternehmer gelten. Es ist nicht möglich, nur den Unterricht oder nur die Konzerte über die Kleinunternehmerregelung zu befreien. Aber vielleicht stimmt das so nicht oder nicht mehr.
     
    Zuletzt bearbeitet: 12.September.2024
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  7. Gelöschtes Mitglied 5328

    Gelöschtes Mitglied 5328 Guest

    Das ist richtig. Bist Du selbständig, bist Du selbständig. Als Musiker Freiberufler. Da werden natürlich Deine Umsätze, egal ob aus Lehrtätigkeit oder Auftritten, gesamt berücksichtigt.

    Bleibst Du unter der Umsatzgrenze, bleibst Du Kleinunternehmer ohne MwSt Pflicht. Überschreitest Du die Grenze bist Du MwSt pflichtig, allerdings darfst Du auch noch einmal im Folgejahr bis 50.000,-€ Umsatz
    als Kleinunternehmer abrechnen.

    BTW: Berechnest Du an eine gemeinnützige Schule, die MwSt befreit ist, brauchst Du auch keine MwSt berechnen, egal wie hoch Dein Umsatz ist.

    CzG

    Dreas
     
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 12.September.2024
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  8. ilikestitt

    ilikestitt Strebt nach Höherem

    Wie trennst du Unterricht und Auftritte? Livia und Dreas haben es schon erklärt wie es abläuft und wie das rechtswidrig dann sein soll, hätte ich gerne erklärt. Man gibt ja für Unterricht und Auftritte als Freiberufler nicht separate Steuererklärungen ab. Bist du insgesamt über der entsprechenden Summe, musst du für alles Ust. nehmen soweit ich weiss, ausser du hast eine Ust-Befreiung. Mit dem Stellen von Rechnungen für komplette Bands bist du in nullkommanichts über den 25000 Euro und stehst dann doof da mit deinem Unterricht.
    Ich wüsste nicht daß sich da was geändert hat, bin aber offen falls du da etwas anderes weisst.
    Hätte ich keine Ust-Befreiung für den Unterricht wäre das ganz schön übel........
    Deswegen bin ich durchaus froh, daß es solche Petitionen gibt, die auf das Problem aufmerksam machen, denn 19% draufschlagen oder vom derzeitigen Verdienst abziehen kann sich kein Musiklehrer erlauben, den ich kenne.
    Und es ist eben nicht ein Problem das primär private Musikschulen betrifft.
     
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  9. Rick

    Rick Experte

    Das war eine Verwechslung von mir - sorry, mein Fehler!
    Ihr habt Recht.
     
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  10. Sonnenblume 567

    Sonnenblume 567 Schaut nur mal vorbei

    Wie ist die aktuelle Situation? Sind jetzt alle Musik- und Tanzkurse von der Umsatzsteuer befreit, egal zu welchem Zweck?
     
  11. JES

    JES Gehört zum Inventar

    Wieso geht das nicht über zwei getrennte Rechtsformen?
    Unterricht ist Unternehmen A, Musizieren gegen Geld Unternehmen B. Damit müsste Unternehmen A von der Umsatzsteuer zu befreien sein. In der Einkommensteuer laufen die wieder zusammen.
     
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  12. JES

    JES Gehört zum Inventar

    Wenn ich das richtig verstehe, wären auch Gagen bei Musikern umsatzsteuerbefreit, sofern es eben Gagen und kein Gehalt durch eine feste Anstellung in einem Orchester sind. Bin aber kein Steuerrechtler.
     

    Anhänge:

  13. ilikestitt

    ilikestitt Strebt nach Höherem

    Durch das Zerbrechen der Ampel ist das mit Gesetzesänderungen etwas schwieriger geworden. Insofern gibt es da noch keine Neuigkeiten und man muss noch etwas warten, ob sich da etwas positives tut.
     
  14. ilikestitt

    ilikestitt Strebt nach Höherem

    Manche Finanzämter lassen das zu, andere leider nicht, hängt auch vom Bundesland ab.
     
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  15. ilikestitt

    ilikestitt Strebt nach Höherem

    Nein Gage sind nicht generell umsatzsteuerbefreit. Du bist als Musiker (oder Band) umsatzsteuerpflichtig, wenn dein Umsatz eine entsprechende Grösse erreicht hat. Dann gibt es nur noch die Unterscheidung wie viel Prozent du nimmst, je nachdem ob das Konzert im Vordergrund steht (Auftritt Konzerthaus) oder nicht (z.B. Auftritt in einer Firma oder in einem Hotel). Du kannst dich dann von der Umsatzsteuer für Konzerte (z.B.Auftritt Konzerthaus) befreien lassen per Antrag aber von der höheren Ust bei den anderen Auftritten halt nicht.
    Alle Zahlungen an Bands oder Musiker sind Gagen/Honorare solange die Musiker nicht festangestellt sind.Wenn die Musiker festangestellt sind (was eigentlich fast nie passiert ausser bei ganz wenigen klassischen Orchestern) entfällt die Pflicht zur Zahlung einer Ust, ist wie bei anderen Angestellten auch, denn du bist dann ja nicht mehr selbstständig tätig.
    In einer Band, wenn sie nicht als GbR organisiert ist (was meist zu vielen Problemen führt wenn man das macht), muss der Bandleiter, der die Rechnung gestellt hat an seine Musiker Ust zahlen, wenn diese Ust-pflichtig sind, auch wenn er selber nicht Ust-pflichtig ist. Zusätzlich muss er KSA für jeden einzelnen Musiker an die KSK abführen (genauso wie der Kunde für die gesamte Band).
     
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  16. ilikebrecker

    ilikebrecker Ist fast schon zuhause hier

    Ich meine, dass die Umsatzgrenze hier bei € 22.000 / pro Jahr liegt - also etwa 400 Gigs für einen Jazzmusiker und 2 Gigs für Schlager- oder Rockmusiker :D:D.
     
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  17. ilikestitt

    ilikestitt Strebt nach Höherem

    Ich hatte ja schon weiter oben mal geschrieben, da meist der Unterricht dazu genommen wird und es immer wieder Situationen gibt, wo man für die Band die Rechnung an den Kunden stellt, ist die Summe sehr schnell erreichbar. Kaum einer lebt noch von Auftritten allein.
    Quintett, pro Nase 200 Euro, macht 1000 Euro pro Gig, dann bist du als Bandleader mit 23 Auftritten schon drüber (ohne Unterricht und ohne zusätzliche Auftritte mit anderen Bands). Und selbst Rockmusiker verdienen im Durchschnitt solche Summen nicht mit 2 Gigs, wenn du nicht einen grossen Namen im Business hast.
     
  18. ilikebrecker

    ilikebrecker Ist fast schon zuhause hier

    Och menno, lass mir doch die kleine Spitze ... :cool::D:cool:
     
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  19. JES

    JES Gehört zum Inventar

    "Nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG sind steuerfrei die Umsätze folgender Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst."

    " Die Solokünstler oder Ensembles müssen die gleichen kulturellen Aufgaben wie entsprechende staatliche oder kommunale Einrichtungen erfüllen. Veranstalter, die Theater- oder Konzertveranstaltungen der genannten Künstler darbieten, können die Voraussetzungen ebenfalls erfüllen (§ 4 Nr. 20 Buchst. b Umsatzsteuergesetz). "

    Heisst für mich, wenn du quasi öffentlich agierst, also Eintritt gegen Ticket, kannst du einen antrag stellen und dich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Zutritt gegen betriebszugehörigkeit, familienfest bzw privatveranstaltung musst du Umsatzsteuer abführen. So verstehe ich das. Frage ist eher, wer hat bock das aufzudröseln, und welcher finanzbeamte hat bock das zu prüfen und zu bearbeiten.

    Mit der Lehrtätigkeit bin ich mir nicht so sicher. Man scheint da zu unterscheiden zwischen "man lehrt ziellos" und "man unterrichtet nach lehrplan". Letzteres ist wieder steuerbegünstigt. Tja, dann schreibt man einen lehrplan, legt den vor und... weicht auf Grund der individuellen Situation davon ab.
     
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  20. Livia

    Livia Ist fast schon zuhause hier

    Soweit ich das immer verstanden habe, ist ein Auftritt umsatzsteuerbefreit, wenn er Richtung Gemeinnützigkeit geht. In der Praxis betrifft das die meisten Klassikkonzerte, bei denen das Konzert im Vordergrund steht. Wenn einen Firmen, Privatpersonen oder andere Insitutionen einkaufen, weil sie ihre Veranstaltung umrahmen möchten oder auch ein privates Konzert stattfinden lassen möchten, ist die Leistung nicht umsatzsteuerbefreit. Im Jazz ist wahrscheinlich das Spielen in JazzClubs und auf Festivals umsatzsteuerbefreit, aber da weiß ich nicht. So im Groben habe ich das immer aufgefasst.
     
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