Erlaubnis des Komponisten einholen für Bearbeitung?

Dieses Thema im Forum "Eigene (musikrelevante) Themen" wurde erstellt von Ottokarotto, 19.November.2016.

  1. Ottokarotto

    Ottokarotto Ist fast schon zuhause hier

    Hallo zusammen,
    gestern bin ich auf einem meiner Streifzüge durch die unendlichen Tiefen des WWW auf das Amstel-Quartet gestoßen. Die spielen eine Bearbeitung eine Streichquartetts von Philip Glass (Mishima)

    ...natürlich fragen diverse Nutzer nach den Noten und erhalten als Antwort:
    Und hier stelle ich mir die Frage, ob tatsächlich die Erlaubnis des KOmponisten (hier P.Glass) notwendig ist, um diese Bearbeitung öffentlich aufzuführen? (was ich im stillen Kämmerlein mache, geht natürlich nur mich etwas an, aber idR will ich ja auch mal auftreten).
    Bei Auftritten erhält die GEMA die Liste der Werke inkl. Komponisten/Arrangeure und die wiederum erhalten dann ihren Anteil an den Gebühren... Warum also um Erlaubnis fragen?
    Wie kennt ihr das? Gibt's einen Unterschied zwischen noch lebenden und schon verschiedenen Urhebern?

    Grüße und ein schönes WE,
    O.
    PS: die haben auch eine beeindruckende Aufnahme des Adagios von Barber auf Youtube....
     
  2. Mini

    Mini Ist fast schon zuhause hier

    Hallo Ottokaro,

    Ja, so ist es. Erst 70 Jahre nach dem Tod des Komponisten wird das Stück frei für ungenehmigte Bearbeitungen.

    Dabei ist zwischen "Bearbeitung" und "Covern" zu unterscheiden. Wenn du die original Streichquartett-Noten von Glas spielst (versehentlich halt mit Saxophonen), dann kannst Du das als genehmigungsfreies Covern deklarieren.

    Hier geht es wohl darum, dem Komponisten etwas Schutz vor Verunstaltung seiner Werke zu einzuräumen. So manch einer möchte auf dem Ruhm eines populären Stücks reiten und seine Bearbeitung verkaufen. Von so manch einem Stück gibt es ja ziemlich schlimme Bearbeitungen. Hier kann der Urheber regelnd eingreifen, wenn er gefragt wird oder das sonst wie mitbekommt.

    Schreibe doch einfach mal Philip Glas an und bitte freundlich um die Genehmigung einer Bearbeitung. Klappt bei solchen Stücken häufig unkompliziert. Typische Variante: Der Urheber gibt Dir die Erlaubnis und behält aber die GEMA-Einnahmen für Aufführungen der Bearbeitung.

    Bei aktuell aggressiv vermarkteten Hitparaden-Nummern könnte das dann schon schwieriger sein.

    Gruß
    Mini
     
  3. ppue

    ppue Mod Experte

    Um als Arrangeur eingetragen zu werden, falls du das willst. Ansonsten spielst du das Stück einfach und gibst es ohne Arrangeurangabe an. Fertig.
     
  4. bluefrog

    bluefrog Strebt nach Höherem

    Genau, hier geht es um das Urheberrecht, nicht um das Verwertungsrecht.

    Beim Verwertungsrecht geht es ausschließlich um die finanzielle Verwertung,. die der Urheber auch abtreten kann oder ggf. muss. Dafür ist im konkreten Fall die GEMA zuständig. Beim Urheberrecht geht es darum, dass der Urheber (Komponist etc.) bestimmte nicht finanzielle Rechte am Werk hat, eben z. B., dass es nicht verändert werden darf. Hier können keine Rechte abgetreten werden. Beispiel: Ich habe in einem Forschungsinstitut gearbeitet. Bei Sachen, die ich im Auftrag des Instituts publiziert habe, bleibe ich gemäß Urheberrecht nach wie vor Autor, das Institut darf also z. B. nicht behaupten, jemand anderes sei der Autor. Dagegen musste ich alle Verwertungsrechte an das Institut abtreten.

    LG Helmut
     
  5. Claus

    Claus Mod Emeritus

    Letztlich reden wir hier immer nur über das Urheberrecht, und zwar in seinen unterschiedlichen Ausprägungen.

    Die Fragestellung mag simpel klingen, aber ich würde mir nicht zutrauen, sie hier mal eben mit gutem Gewissen zu beantworten. Das fängt schon bei der Frage an, welches Urheberrecht hier überhaupt maßgeblich ist.
     
  6. Gelöschtes Mitglied 172

    Gelöschtes Mitglied 172 Guest



    Es gibt ein Arrangement für Saxophonquartett von Christoph Enzel
     
    cedartec gefällt das.
  7. Ottokarotto

    Ottokarotto Ist fast schon zuhause hier

    Das Stichwort Urheberrecht triffts schon sehr exakt.
    Zusammenfassend: Wenn ich eine Bearbeitung käuflich erwerbe, kann ich mithin davon ausgehen, daß diese Bearbeitung vom Komponisten zugelassen ist - wenn ich selber eine Bearbeitung veröffentlichen will (oder muss, wenn ich keine kaufen kann), brauche ich zwingend die Zustimmung des Rechteinhabers (was üblicherweise der Komponist bzw. der Verlag ist, wenn dieser die Rechte abgetreten hat) - Ausnahme nur dann, wenn der Komponist schon 70 Jahre tot ist.
    Wenn ich es aus dem KOmmentar des Quartetts richtig herauslese, haben die zuerst die Bearbeitung erstellt, und dann von Mr. Glass "freigeben" lassen. Was aber, wenn ich nach getaner Arbeit (die u.U. nicht unerheblich ist), der Komponist die Freigabe versagt? Dann kann ich das Stück zwar daheim dudeln, aber das wars auch schon, oder?
    @matThiaS Danke für das Video - in dem Fall aber wohl ein anderes Streich4tett. Noten für diese Streichquartette liegen leider nicht auf der Straße ;)
    @all Vielen Dank für den bisherigen Input!
    Grüße
     
  8. bluefrog

    bluefrog Strebt nach Höherem

    Schon klar, ich bin auch kein Jurist. Ich wollte einfach nur darauf hinweisen, dass die Frage, ob die GEMA Gebühren erhält, nichts damit zu tun hat, ob der Komponist sein Einverständnis geben muss, was Ottokarotto vermutet hatte:
    LG Helmut
     
  9. Rubax

    Rubax Strebt nach Höherem

  10. Rick

    Rick Experte

    Danke für den Link!

    § 23: Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.

    Also: Man darf "zum Spaß" oder zu Übungszwecken durchaus ein Werk bearbeiten, doch will man es VERÖFFENTLICHEN, benötigt man die Einwilligung des Urhebers.
    Inwieweit eine Aufführung bereits eine Veröffentlichung im Sinne des Gesetzes ist, kann ich jedoch nicht sagen.
    Eine Kontaktaufnahme mit dem großen alten Mann der modernen amerikanischen Musik würde allerdings keinesfalls schaden, finde ich. ;)

    Schöne Grüße,
    Rick
     
  11. Gelöschtes Mitglied 1142

    Gelöschtes Mitglied 1142 Guest

    Verstehe ich den Paragraphen 23 richtig?

    Ich darf ein Werk also bearbeiten und umgestalten. Dann bin ich der Urheber des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes.

    Und dieses bearbeitete oder umgestaltete Werk darf dann nur mit meiner Einwilligung veröffentlicht oder verwertet werden?
     
  12. ppue

    ppue Mod Experte

    Nein. Der Komponist ist der Urheber.

    Du kannst das Werk mit Erlaubnis des Komponisten bearbeiten.

    Dann bist du Bearbeiter.

    Deine Bearbeitung (dein Arrangement) darf ohne deine Einwilligung veröffentlicht werden. Du und der Komponist bekommen dann (sollte es ordnungsgemäß vom Veranstalter angegeben sein) von der GEMA Geld.
     
    Rick gefällt das.
  13. Gelöschtes Mitglied 1142

    Gelöschtes Mitglied 1142 Guest

    @ppue: das mag ja sein, dass es so ist, wie Du es beschreibst. Und ist für
    Mich logisch, schlüssig und nachvollziehbar. Der Wortlaut des Paragraphen 23 sagt aber etwas anderes aus.
     
  14. bluefrog

    bluefrog Strebt nach Höherem

    @ppue und @Bernd

    Ich denke, Bernd hat Recht. Der Bearbeiter ist der Urheber der Bearbeitung und diese darf nur ... Wir haben also bei einem Arrangement eines Stückes einen ersten Urheber, den Komponisten. Nur mit dessen Einwilligung darf das Arrangement.... Wenn dann der Komponist diese Einwilligung gegeben hat, gilt der Bearbeiter als Urheber des Arrangements, das dann wieder nur mit dessen Zustimmung...

    Das Arrangement darf natürlich nicht ohne Einwilligung des Arrangeurs veröffentlicht werde.
    Genau deshalb stehen bei Arrangements immer die Arrangeure mit auf den Noten.
     
  15. ppue

    ppue Mod Experte

    "§ 23: Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden."

    Der Urheber ist immer der Komponist. Die Formulierung ist etwas unglücklich gewählt und müsste heißen:

    "§ 23: Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des Werkes veröffentlicht oder verwertet werden."

    Es gibt nicht den Urheber der Bearbeitung.

    Doch, das darf es, wenn man dafür GEMA-Gebühren zahlt. So gut wie alle Komponisten und Arrangeure wollen ihre Werke vervielfältigt sehen.

    Eine Rundfunkanstalt muss auch einen Komponisten nicht fragen, wenn sie seine Musik spielt. Zahlen muss sie.

    Fragen muss man nur den Komponisten, wenn man Hand an sein Werk legt und das veröffentlichen will.
     
  16. Gelöschtes Mitglied 1142

    Gelöschtes Mitglied 1142 Guest

    Wenn es so gemeint ist, sollten die Urheber des Paragraphen 23 es auch so formulieren.

    So wie es formuliert ist, ist der Bearbeiter der neue Urheber.
     
    bluefrog gefällt das.
  17. Gelöschtes Mitglied 5328

    Gelöschtes Mitglied 5328 Guest

    Meint eindeutig den Urheber des Werks und nicht den Urheber der Bearbeitung. Bearbeiter und Umgestalter sind keine Urheber im Sinne des Urheberrechts.

    Zitat: "Maßgeblich, ob ein geschütztes Werk vorliegt, ist, ob eine in § 2 Abs. 2 UrhG nicht näher definierte persönliche geistige Schöpfungen vorliegt."

    CzG

    Dreas
     
  18. bluefrog

    bluefrog Strebt nach Höherem

    Aha. Wahrscheinlich gibt es dann bei dem Gesetz irgendwo am Anfang eine Begriffsbestimmung für "Urheber" bzw. "Bearbeiter". Dann ist das klar. Wenn man als juristischer Laie da ran geht, denkt man, der Urheber sei so etwas wie der Verfasser und ist auf dem Holzweg.:roll:

    LG Helmut
     
  19. stefalt

    stefalt Strebt nach Höherem

    @Bernd Es meint: .... den Urheber des [ von Dir] bearbeiteten Werks.....

    Im Umkehrschluss heisst das: Nachspielen ohne bearbeiten geht immer .

    Heino hatte das Problem mit seiner Heavy Metall Platte. Er bekam wohl kein ok das in seinem Sinne bearbeitet aufzunehmen . Also hat er es 1:1 nachgespielt. Dass muss jeder dulden.

    LG Stefan
     
  20. Claus

    Claus Mod Emeritus

    Ich verweise nochmal auf post #5.

    Weshalb Ihr alle wie selbstverständlich von der Anwendbarkeit des deutschen Urheberrechtsgesetzes ausgeht, ist mir schleierhaft.
     
  1. Diese Seite verwendet Cookies, um Inhalte zu personalisieren, diese deiner Erfahrung anzupassen und dich nach der Registrierung angemeldet zu halten.
    Wenn du dich weiterhin auf dieser Seite aufhältst, akzeptierst du unseren Einsatz von Cookies.
    Information ausblenden