Haftung für unrichtige Angaben

Dieses Thema im Forum "Eigene (musikrelevante) Themen" wurde erstellt von hanjo, 28.Februar.2017.

  1. hanjo

    hanjo Strebt nach Höherem

    Guten Tag,

    mal angenommen, hier im Forum behauptet einer was, das sich als falsch herausstellt.

    Ich zeige ein Beispel. Es wird behauptet, daß Saxophon xx aus Neusilber besteht 400 Euro kostet und der Saxophonkoffer kostenlos mitgeliefert wird.. Tatsächlich besteht es jedoch aus Messing, ist ohne Koffer und kostet 600 Euro.

    Der Käufer will jetz von demjenigen, der die falsche Behauptung erstellt hat, 200 Euro für Differenz Saxophon, 80 Euro für den Koffer, und eine zusätzliche Erstattung der, für ihn stattgefundenen Wertminderung, von 100 Euro.

    Wie schaut das aus, kann ein x beliebiges Mitglied hier im Forum für unwahre Angaben zur Rechenschaft gezogen werden?

    Gruß
    Hanjo
     
  2. Thomas

    Thomas Strebt nach Höherem

    Das sind ja keine rechtlich oder vertraglich bindende Aussagen, oder?
    Ausserdem sind Alternative Fakten en vogue... :)
    LG
    Thomas
    PS.: hübsches Hundchen... :)
     
    hanjo gefällt das.
  3. Gerd_mit_Sax

    Gerd_mit_Sax Ist fast schon zuhause hier

    Ist derjenige der die Behauptung aufgestellt hat der Verkäufer oder lediglich einer der hier seine Meinung kundgetan hat?
     
  4. hanjo

    hanjo Strebt nach Höherem

    ei Gerd,

    hab Dank.

    Meinung
     
  5. hanjo

    hanjo Strebt nach Höherem

    Danke Thomas,

    nein.


    oh ja. Auf dem Bild 8 Wochen alt. Ist jetzt zwei Jahre, hat nur Mist im Kopf.
     
    Thomas gefällt das.
  6. bebob99

    bebob99 Strebt nach Höherem

    Selbstverständlich haftet derjenige der eine Ware anbietet für die von ihm/ihr getroffenen Aussagen. Das nennt sich zugesicherte Produkteigenschaft. Es reicht nicht, wenn der Verkäufer die Ware gegen Erstattung zurück nimmt. Der Vertrag ist bindend und man kann als Kunde auf Vertragseinhaltung klagen. Das gilt selbstverständlich auch für Privatpersonen, nicht nur für Gewerbetreibende.

    Der Verkäufer ist in der Pflicht ein Produkt wie beworben zum angegebenen Preis zu liefern. Wie der das anstellt ist sein Bier.

    Das ist ein gängiges Problem bei Privat Verkauf von Markenware unklarer Herkunft auf Ebay. Wird da eine Louis Vuitton Tasche zum Schnäppchen angeboten und es stellt sich heraus dass es eine Fälschung ist, dann wird die Ware konfisziert und vernichtet und der Verkäufer ist immer noch in der Schuld eine Original Tasche zu liefern. Nur Geld zurück ist nicht. Zu bedauern, man hätte das nicht gewusst oder wurde selbst getäuscht ist auch nicht. Da muss man sich eben vorher schlau machen, ob das was man verspricht auch haltbar ist.

    Wenn Du ein Problem mit einem Forum Mitglied hast und ihr euch nicht einig werdet, besteht also nur die Möglichkeit der Klage.

    Ganz allgemein kann eine Veröffentlichung in einem Medium mit bedeutender Reichweite (Forum) bei Problemen mit dem Warheitsgehalt auch zu rechtlichen Konsequenzen führen. Insbesondere sollten negative Äußerungen und Tatsachenbehauptungen tunlichst auch beweisbar sein. Hier richten sich Klagen zuerst an den Forum Betreiber als Medien Inhaber, der üblicherweise über die Nutzungsbedingungen die Haftung dem Screiber anhängt, dessen Identität im Zweifel erhoben werden muss.

    Juristen mögen das bitte ergänzen, falls die geschilderte Rechtslage im Einzelfall anders sein kann.
     
    hanjo gefällt das.
  7. saxhornet

    saxhornet Experte

    Wenn es nicht der Verkäufer oder Hersteller ist und die Angaben nicht in einer Anzeige waren, sondern in einem Thread von einer Person geäußert wurden, besteht keine rechtliche Handhabe. Als Käufer bist du verpflichtet dich vor einem Kauf selber verlässlich zu informieren.
     
  8. JES

    JES Gehört zum Inventar

    @bebob99

    Ganz so ist es nicht. Grundsätzlich ja, aber wenn dem Käufer auf Grund des sehr niedrigen Kaufpreises klar sein kann, dass die in Deinem Beispiel angegebene Tasche kein Original sein kann, dann ist der Käufer selbst Schuld.
    Hieße also, mir bietet einer ein Conn Tenor an, vergolded, komplett überholt, für bspw. 500€, dann muss mir als Käufer klar sein, dass das nicht stimmen kann.
    JEs
     
    hanjo gefällt das.
  9. mixokreuzneun

    mixokreuzneun Ist fast schon zuhause hier

    Die einzig richtige Antwort auf die Eingangsfrage lautet: es kommt darauf an...........

    LG

    Mixo
     
  10. SaxPistol

    SaxPistol Strebt nach Höherem

    Sehe ich auch so. Wenn ich beispielsweise behaupten würde, bei Aldi gäbe es Saxophone der Marke/Modell XYZ für 500€ und in Wirklichkeit weichen Marke/Modell oder der Preis ab, dann kann man mich dafür nicht belangen. Sind halt fake news ;-)
    Anders sieht es aus, wenn das Aldi behauptet. Dann ist das nämlich streng juristisch ein Vertragsangebot, an das Aldi gebunden wäre.
     
    hanjo gefällt das.
  11. Claus

    Claus Mod Emeritus

    In Hanjos Beispiel geht es nicht um das Verhalten des Käufers, sondern um das eines am Kaufvertrag nicht beteiligten Dritten. Da wird es schwer bis aussichtslos, einen Schadensersatzanspruch zu begründen.

    @hanjo: Solltest Du Dich allerdings (möglicherweise ausgelöst durch eine falsche Information im Internet) über wesentliche Eigenschaften des Kaufgegenstandes getäuscht haben (z.B. Messing statt Neusilber), so hast Du grundsätzlich die Möglichkeit, Deine Willenserklärung wegen Irrtums anzufechten. Das musst Du dann allerdings unmittelbar tun, sobald Dir Dein Irrtum aufgefallen ist.
     
    stefalt und hanjo gefällt das.
  12. quax

    quax Gehört zum Inventar

    Könnten wir Manfred Krug wegen seiner Werbung für die T-Aktie verklagen??o_O
    LG quax
     
    hanjo und Sandsax gefällt das.
  13. Claus

    Claus Mod Emeritus

    Na, da bist Du etwas spät. Manfred Krug ist tot und die Klagen gegen die Telekom sind alle schon gelaufen.
     
    hanjo gefällt das.
  14. SaxPistol

    SaxPistol Strebt nach Höherem

    Stimmt. Der Vollständigkeit halber sollte aber auch erwähnt werden, dass dann der Anfechtende dem Vertragspartner und ggf. Dritten schadenersatzpflichtig ist, z.B. für Versandkosten, Wertminderung (neu/gebraucht), entgangener Gewinn.
    Also eine einfache Rückabwicklung des Kauf bei Anfechtung wegen Irrtums ist nicht.
     
    hanjo und Claus gefällt das.
  15. Claus

    Claus Mod Emeritus

    Auch richtig. Aber wir können hier ohnehin nur ein paar grundsätzliche Hinweise gegen. Und deshalb empfehle ich für eine umfassende, alle Aspekte abdeckende juristische Einzelfallberatung auch nicht unbedingt ein Saxophonforum.
     
    hanjo , quax und Sandsax gefällt das.
  16. Gerd_mit_Sax

    Gerd_mit_Sax Ist fast schon zuhause hier

    Da es NICHT der Verkäufer war würde ich sagen:

    Äußerungen hier im Forum sind in der Regel „Meinungsäußerungen“. Leider habe ich mich vor Allem am Anfang auch darauf verlassen und erst später festgestellt, dass viele unqualifizierte Anfänger die sich gerne im Forum wichtig tun sofort zu jedem Thema beratend zur Seite stehen, ohne den Fragesteller davor zu warnen, dass Sie nur versuchen Meinungen anderer weiterzugeben oder sogar etwas erfinden.

    Meiner Erfahrung nach kann man nur im Laufe der Zeit ein Bild davon erhalten wer hier im Forum wirklich Ahnung hat und wer eher nicht. Selbst wenn man einem sonst vertrauenswürdigen Foristen glaubt, ist man selbst dafür verantwortlich. Einem Forumsteilnehmer der nicht selbst die Ware verkauft wird sehr schwer eine Absicht der arglistigen Täuschung nachzuweisen sein.

    Für Meinungsäußerungen wird man hier im Forum hoffentlich nicht haftbar gemacht. ….sonst wäre schnell keiner mehr da

    ACHTUNG: ALL DIES IST NUR MEINE MEINUNG! ICH HAFTE NICHT FÜR DIESEN BEITRAG ;)
     
    Ginos, Amopehe, stefalt und 3 anderen gefällt das.
  17. saxology

    saxology Ist fast schon zuhause hier

    Unrealistisch kommt mir an dem Beispiel vor, dass alle Aussagen des "Schlauberger-Ratgebers" (vielleicht mit Ausnahme des Materials) beim sich anbahnenden Kauf als falsch erkennbar sind.
    Wenn ich 600 € über den Tresen wandern lasse, kann ich doch nicht hinterher sagen: "Aber ich bin von 400 € ausgegangen."
     
  18. quax

    quax Gehört zum Inventar

    Ich wollte auch niemanden durch unbedachte Äußerungen vom rechten Pfad auf den Klageweg bringen und danach deshalb wohlmöglich in Regress genommen werden.
    :D LG quax
     
    hanjo gefällt das.
  19. HanZZ

    HanZZ Ist fast schon zuhause hier

    0
    Nicht ganz, glaube ich. Das nennt der zu lateinischen Poser-Sprüchen neigende Jurist "Invitatio ad offerendum" (oder so). Zu Deutsch: die "Einladung, ein Angebot abzugeben".
    Das spielt gern eine Rolle, wenn's um Druckfehler geht und der geneigte Kunde gern das für 19,99€ beworbene Cabrio zu ebendem Preis kaufen möchte und nicht die "39.419,99" zahlen möchte, die eigentlich im Prospekt stehen sollten.

    Cheers
    HanZZ
     
  20. Otfried

    Otfried Gehört zum Inventar

    Moin,

    ich habe mal einem Foristen ein Saxophon vermittelt. Ich habe es mir angeschaut, nach bestem Wissen und Gewissen begutachtet, und meine Ergebnisse dem potentiellen Käufer mitgeteilt. Alle weiteren Verkaufsmodalitäten haben dann Händler und Forist untereinander ausgemacht, da habe ich mich ganz bewusst herausgehalten.

    Die Frage wäre nun natürlich gewesen, wenn das Saxophon nicht neuwertig gewesen wäre, wie von mir behauptet und technisch nicht ok, wie von mir behauptet. Also Dinge, die ich durch meine Begutachtung bestätigt hatte. Ich hätte natürlich jede Haftung ausgeschlossen, aber den Stress dazu hätte ich auch nicht haben wollen.

    Letztlich ist das immer eine Sache zwischen Käufer und Verkäufer, aber eben durch Vermittlung können da schon auch mal Dritte mit reinrutschen. Juristisch völlig klar, dass da nix zu holen ist, moralisch aber ggf. schon eine kritische Frage.

    Gruß,
    Otfried
     
    hanjo und claptrane gefällt das.
  1. Diese Seite verwendet Cookies, um Inhalte zu personalisieren, diese deiner Erfahrung anzupassen und dich nach der Registrierung angemeldet zu halten.
    Wenn du dich weiterhin auf dieser Seite aufhältst, akzeptierst du unseren Einsatz von Cookies.
    Information ausblenden