Refacing rechtliche Frage

Dieses Thema im Forum "Mundstücke / Blätter" wurde erstellt von saxchrisp, 24.September.2026 um 10:01 Uhr.

  1. saxchrisp

    saxchrisp Ist fast schon zuhause hier

    Hallo liebe Gemeinde,

    ich habe mal eine rechtliche Frage und würde gerne wissen, wie ihr in so einem Fall vorgehen würdet.

    Mal angenommen, man schickt ein hochwertiges bzw. hochpreisiges Mundstück zum Refacing zu einem Fachbetrieb und das Mundstück wird dabei nicht nur spielerisch bzw. klanglich verändert, sondern tatsächlich beschädigt und dadurch unbrauchbar. Also beispielsweise, es fällt herunter, bricht oder wird auf andere Weise so beschädigt, dass es nicht mehr benutzt werden kann.

    Wie würdet ihr in so einem Fall weiter vorgehen? Wie sieht es rechtlich mit der Haftung bzw. dem Schadenersatz aus? Und welche Rolle spielt dabei der ursprüngliche Wert des Mundstücks?

    Mich würde vor allem interessieren, ob jemand schon einmal einen ähnlichen Fall hatte und wie ihr das gelöst habt.

    Grüße
     
  2. Silver

    Silver Gehört zum Inventar

    Die Juristen im Forum können das sicher genauer schreiben.

    Meiner Meinung nach, ist ein objektiver Schaden, der nicht durch die eigentliche Refacing-Arbeit entstanden ist, vom Dienstleister zu ersetzen. Der sollte eine entsprechende Haftpflichtversicherung haben.

    Vorgehen nach gesundem Menschenverstand:
    Sprechen. Freundlich und lösungsorientiert.
    Keine Schuldzuweisungen, keine Emotionen.

    Was ist genau passiert?
    Wie ist der Zustand des Mundstücks?
    Kann es ohne Beeinträchtigung repariert werden?
    Wie machen wir jetzt weiter, um den Zustand vor dem Vorfall (und ggf. nach dem gelungenen Reface) wieder herzustellen?

    Sollte es darüber zu Meinungsverschiedenheit kommen, kann man immer noch überlegen, sich juristischen Rat zu holen.

    Wie eine eventuelle Streiterei mit der Versicherung ausgeht (Zeitwert? hat es überhaupt einen Wert? Kaufbeleg? Wiederbeschaffung?…) steht danach auf einem anderen Blatt.
     
    Shorty, Sandsax, Gerrie und 5 anderen gefällt das.
  3. saxchrisp

    saxchrisp Ist fast schon zuhause hier

    Danke für die Antwort. Ich sehe das ähnlich.
    Für mich ist das ein klarer Fall für die Betriebshaftpflicht.
     
  4. MathieuR

    MathieuR Kann einfach nicht wegbleiben

    Auch ich bin kein Jurist aber ich würde sagen zunächst mal ist es wichtig, was ihr vertraglich vereinbart habt. Das kann ja von deiner Seite bewusst passiert sein, z.B. mit einem Vertrag über die zu erbringende Dienstleistung etc., oder eben von deiner Seite unbewusst, in dem du die AGB des Dienstleisters akzeptiert hast.
    Ich bin aber auch der Meinung, du solltest erst mal mit dem Refacer sprechen. Vielleicht gibt es ja gar keinen Streitpunkt und er wickelt den Schadensfall entsprechend ab.
     
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  5. Sebastian

    Sebastian Ist fast schon zuhause hier

    Grundsätzlich auch Zustimmung: erstmal Ball flach halten und reden

    Wenn die Theorie interessieren sollte:

    § 241 BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis
    1. Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
      Beidseitiger Vertrag: Refacing gegen Geld bzw. Geld für Refacing
    2. Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
      Der Eigentümer hat ein Interesse daran, dass sein Mundstück heil bleibt.
    §242 BGB
    Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Also ohne was kaputt zu machen.

    § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
    1. Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (!)
    2. [...]
    3. Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
    § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
    1. Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
    2. ...
    3. ...
    4. Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
    5. Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
     
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  6. saxchrisp

    saxchrisp Ist fast schon zuhause hier

    Gesprochen haben wir mehrfach und er hat sich auch entschuldigt und den Fehler eingeräumt.

    Er hat mir eines seiner Mundststücke als Kompensation angeboten.
    So wie ich es verstanden habe, als Übergangslösung bis er meins wieder hinbekommen hat. Dies ist allerdings sehr aufwendig, da die Legierung komplett ab muss. Er meinte, er muss sich da mal schlau machen wie und wo das am besten geht.
    Dann habe ich lange nichts gehört und auf mein jetziges Nachfragen, kam die Antwort, dass er dachte, dass es damit erledigt sei.
    Da war ich etwas überrascht, da er mir das Geld was ich bereits fürs Refacen bezahlt habe, auch nicht zurück geschickt habe.
    Habe jetzt erstmal gesagt, er soll das mit seiner Versicherung klären und mir schon mal die 140€ zurücküberweisen.
    Sein Mundststück liegt im 300€ Bereich, meins eher so bei 700€. Da sehe ich auch eine Diskrepanz.
    Sein Mundststück schicke ich ihm natürlich zurück.
     
  7. Silver

    Silver Gehört zum Inventar

    Das liest sich ein bisschen wie der Versuch, sich einen schlanken Fuß zu machen.

    Ich würde ihm den kompletten Sachverhalt einmal schriftlich (Email reicht) sehr sachlich und detailliert darlegen - welches Modell hast Du ihm in welchem Zustand wann geschickt, was ist Deine Einschätzung des Wertes, was hast Du genau beauftragt, wieviel hast Du wann dafür bezahlt, wann hat er sich wie wegen dem Vorfall bei Dir gemeldet, was habt ihr wann besprochen bzw. was hat er zugesagt und wie ging es dann im Detail weiter.
    Eine reine Schilderung - das ist für einen eventuellen späteren juristischen Schritt wichtig: wenn er bei seiner Antwort nicht insgesamt oder in Teilen der Schilderung widerspricht, hast Du zwar keinen Beweis aber immerhin ein Indiz, dass Deine Sicht der Dinge zutreffend bzw. insgesamt plausibel ist.

    Zum Abschluss Deines Briefs / Mails schreibst Du, dass Du darum bittest, dass er seine Zusagen einhält und wiederholst noch einmal präzise was Du als seine Zusage verstanden hast. Also entweder eine vollständige, fachgerechte Reparatur (wenn er als Refacer nicht weiß, wo er einen geeigneten Galvaniker findet … come on!) in angemessener Zeit oder der Ersatz des Zeitwertes, damit Du ein ähnliches Mundstück suchen kannst.
    Die Kosten für die Dienstleistung kannst Du nur im letzteren Fall zurückverlangen, da das Mauspiess, wenn es repariert ist, ja auch gleich refaced ist.

    Ich würde ihm ab jetzt eine Frist von vier Wochen setzen (… repariert und neu vergoldet bis zum xx.10.2026 …) und nach Ablauf dieser Frist Schadenersatz fordern (… bitte ich um Erstattung des Zeitwertes des Mundstücks sowie die Erstattung des Preises für das Reface bis zum xx.11.2026…) und die Rücksendung seines Leihmundstücks - das solltest Du durchgängig genau so bezeichnen - unverzüglich nach Geldeingang ankündigen.
    Und ganz zum Schluss bittest Du ihn, den Zugang Deines Briefs/Emails kurz schriftlich zu bestätigen. Macht er das innerhalb 48 Stunden per Email bzw. 3 Tagen per Brief nicht, schickst Du ihm den exakt gleichen Text noch einmal per Einschreiben mit Rückschein.

    Die Problemfelder sind einmal die angemessene Zeit - ich finde vier Wochen OK, Du findest sie wahrscheinlich zu lang und er zu kurz - und der Zeitwert des MPC.
    Es würde helfen, wenn Du eine Art Kaufbeleg hast. Ein Email mit dem Verkäufer oder eine Nachricht auf Kleinanzeigen, in dem der tatsächliche Preis sichtbar ist, reicht dafür erstmal. Das muss vorerst noch niemand zu sehen kriegen, aber wenn Du sowas hast, leg es Dir zur Seite.

    Das ist eine Menge Aufwand, insbesondere, wenn man normalerweise mit sowas nichts zu tun hat. Aber es ist einerseits eine Möglichkeit klarzumachen, dass man sich nicht mit Gelaber abspeisen lässt, andererseits schon die Vorarbeit für einen Anwalt - denn wenn beide Fristen verstreichen, wäre das der nächste Schritt.
    Falls Du einen Anwalt hast, der den Fall wegen unter 1000€ überhaupt ernst nimmt und Du bereit bist, die Anwaltskosten vorzulegen. Wenn Du jetzt sagst „Rechtsschutzversicherung“ sage ich nur: Viel Spaß!

    Apropos Versicherung: lass Dich auf keinen Fall darauf ein, mit der Haftpflichtversicherung Deines Dienstleisters direkt herumzukaspern. Dein Anspruch besteht gegenüber dem Refacer, nicht gegenüber seiner Versicherung und das sollte so lange so bleiben, bis Dein Anwalt Dir etwas anderes rät. Ansonsten kannst Du Dich gleich wie ein Beschuldigter und/oder Betrüger ansprechen lassen (ist mir mal mit einem Handwerker passiert, der mir Parkett, Küche und eine Badarmatur in einer leeren Wohnung versaut hat). War nicht lustig.

    Sorry für den langen Text. Hab’s nicht kürzer geschafft.
     
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  8. saxchrisp

    saxchrisp Ist fast schon zuhause hier

    Danke für die ausführliche Antwort.
    Ich unterstelle erstmal keine Absicht oder den Versuch sich da rauszuwinden.
    Hätte aber schon gerne, ein funktionierendes Mundstück oder den Gegenwert dafür.
    Hab auch alle Rechnungen mit den Preisen vorliegen.
    Mal gucken was auf meine Bitte jetzt kommt.
     
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