Urheberrecht bei Arrangements?

Dieses Thema im Forum "Eigene (musikrelevante) Themen" wurde erstellt von chv, 6.September.2006.

  1. chv

    chv Schaut nur mal vorbei

    Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage zum Urherberrecht bei Arrangements.
    Vielleicht hat ja jemand schon Erfahrung damit.

    Ich würde gerne mal versuchen, Stücke für ein Sax.-Quartett zu arrangieren. Mein Problem dabei ist nur das Urheberrecht der eigentlichen Komponisten. Darf man ein Stück nachdem man es arrangiert hat dann öffentlich spielen oder auch verkaufen, und muss man dabei das Urheberrecht berücksichtigen?

    Ich würde mich über Eure Antworten freuen.

    Gruß

    Watermelon Man
     
  2. doc

    doc Ist fast schon zuhause hier

    Unproblematisch ist es eigentlich nur, wenn die Komponisten lange genug tot sind, damit auch ihre Erben keine Rechte mehr haben. Das ist lange, aber ich hab die Zeiten nicht im Kopf. Da gab/gibt es aber Threads drüber, glaub ich.
    Die Profisaxer wissen das natürlich genau.

    Betroffen sind wohl drei Rechte, ähnlich, aber nicht ganz.

    - Urhebberrechte
    - Aufführungsrechte
    - Bearbeitungsrechte

    Um die Aufführungsrechte kümmert sich in Deutschland die GEMA. Unmittelbar hattest Du nach Aufführungsrechten gefragt. Die Burschen sind es auch, die den Spaß teuer machen, wenn die Komposition noch nicht rechtefrei ist. Hier geht es am Ende also um die Tantiemen.

    Urheberrechte sind - glaube ich - eher bei der "Copyright"-Frage berührt, also was darf auf welche Tonträger und was nicht. Da geht es z.B. (auch) um die Songtexte.

    Generell schafft ein Arrangement zwar neue Urheberrechte (nämlich das am Arrangement und den Noten dafür), aber der kreative Akt schafft leider bestehende Rechte nicht aus der Welt.

    Schlimmer noch: Ein Arrangement ist ja eine Bearbeitung, und wenn der Komponist noch lebt, dann brauchst Du sogar seine Einwilligung, bzw. die seines Verlages. Wann eine interpretierende Aufführung eine Bearbeitung darstellt und damit genehmigungspflichtig ist, ist auch eine spannende Frage.

    Das ist leider alles das Gegenteil zu Open Source :-(
     
  3. the_Martin

    the_Martin Ist fast schon zuhause hier

    ach übrigens...der Urheber von "Watermelon Man" lebt noch... ;-)
     
  4. Claus

    Claus Mod Emeritus

    § 23
    Bearbeitungen und Umgestaltungen


    Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.




    § 24
    Freie Benutzung


    (1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.

    (2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.


    [color=0033CC](Konzuzius sagt: Wer viel fragt, bekommt auch unangenehme Antworten)[/color]
     
  5. Claus

    Claus Mod Emeritus

    und noch zur Frage der Dauer:


    § 64
    Allgemeines

    Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.
     
  6. the_Martin

    the_Martin Ist fast schon zuhause hier

    Bin zwar kein Jurist aber das ist so nicht ganz richtig. Es gab auch damals schon die Möglichkeit die Urheberrechte zu vererben allerdings mussten dies ausdrücklich im Testament genannt und vererbt werden (siehe Klassische Musik, da gibt es immer noch "vererbte" Urheberrechte der Nachkommen). Irgendwann (ich glaube in den 70ern) wurde das dann mal geändert und Urheberrechte gingen "automatisch" als "geistiges Eigentum" an die Erben über. Es gibt darüber und speziell für Musiker (nicht Juristen) auch Bücher, musst mal bei den amazonen nachsehen.

    Gilt das nur für deutsch Urheber oder weltweit???
    Bei den meißten Jazzstücken aus USA z.b. war es so, dass die Urheber bei der ersten Aufnahme die Rechte an den Verlag/Plattenfirma abtreten mußten. Viele Labels haben mit den Stücken dann Millionen verdient (in den 50ern waren 70% der verkauften Platten Jazz!) und die Musiker/Urheber haben einmalig ein paar hundert oder tausend Dollar dafür bekommen. Egal ob die Musiker oder Urheber noch leben sind die Rechte immer noch bei den Verlagen oder wurden an größe Labels (Sony, Warner...) verkauft. So war und ist es z.b. mit den meißten Jazz-Stücken die damals unter dem sonst anständigen "Blue Note" -Label erschienen sind.
    In Deutschland ist die erste Anlaufstelle für dich immer die GEMA. Dort kannst du erfahren wer die Urheber der Stücke sind (geht auch online über die Suche nach Interpret oder Titel). Bei Musik können das generell drei Urheber sein: der Urheber für die Melodie, Urheber für den Text, und der Produzent der Originalaufnahme. Diese Daten bekommst du auf der gema-hp.

    aber wie schon oben steht: Konfuzius sagt, wer viel fragt...

    In der Praxis sieht das meist so aus:

    Du Arrangierst deine Stücke im stillen Kämmerchen und willst sie dann irgendwann aufführen oder aufführen lassen. Für die Aufführung verantwortlich (und damit für die Gebühr an die gemma) ist immer der Veranstalter. Wenn es ein Gastronom (Bar, Kneipe, Restaurant) ist, dann ist der Wirt der Veranstalter. Wenn du einen Saal oder Ort dafür mietest bist du der Veranstalter. Dann brauchst du eine Liste mit den Musikstücken (inkl. Verzeichnis der Urheber) die vorgetragen werden sollen. Diese müsstest du vorher mit Veranstaltungstag, Veranstaltungsort und -größe bei der Gemma einreichen. Du hast vergessen diese einzureichen, deshalb hältst du diese wenigstens für den Fall parat, dass jemand von den Jungs "zufällig" vorbei kommt. Kommt keiner, dann vergisst du das Ganze im Stress der Nachbereitung.

    ACHTUNG: Das soll keine Anleitung sein, wer so vorgeht kann sich strafbar machen! Ich weiß nur, daß viele Veranstalter genau so vorgehen, weil sie mit o.g. Institution auf Kriegsfuss stehen... (und man von denen meist auch nur undurchsichtige, unzureichende und zum Teil sehr unterschiedliche, oft auch noch unangenehme und teuere Antworten bekommt ;-) )
     
  7. rbur

    rbur Mod

    Aber auch hier ist dann schon eine saftige Strafgebühr fällig, nachreichen gilt nicht. So schlau sind die auch schon.
    Das Anmelden der Veranstaltung ist unabhängig davon, ob du der Bearbeiter bist oder gekaufte Bearbeitungen spielst.

    Wenn ein Komponist ein Stück veröffentlicht, es davon Noten gibt und auch schon Bearbeitungen, könnte man davon ausgehen (aber sich nicht darauf verlassen), dass er der Bearbeitung zustimmt. Schließlich kriegt er ja Tantiemen, wenn du es aufführst (und anmeldest).
    Wenn ich Komponist wäre, würde ich das nur verfolgen, wenn mein Stück wirklich übelst zugerichtet wird oder in einem mir nicht genehmen Kontext (zB Nazi-Metal) arangiert wird.
     
  8. the_Martin

    the_Martin Ist fast schon zuhause hier

    Das ist natürlich richtig... wird aber trotzdem von hunderten Tanzcombos, Partybands, Alleinunterhaltern usw. täglich so praktiziert.

    Es kommt natürlich auch immer auf den Rahmen und die größe der Veranstaltung an. Wenn jemand auf Onkel Otto´s Geburtstagsparty "Happy Birthday" spielt verletzt er auch schon die Urheberrechte muss aber wohl kaum mit Strafe rechnen...
     
  9. ppue

    ppue Mod Experte

    Na, mal halblang. Die Frage war, ob er ein Arrangement schreiben darf. Die allgemeine Angst vor der bösen GEMA treibt mal wieder Blüten.

    Die Frage muss erst einmal heißen: was willst du mit dem Arrangement machen? Es spielen, es verlegen, drucken?

    Willst du es spielen, dann gibt es kein Problem, wenn der Veranstalter das Stück einfach unter dem Namen des ursprünglichen Komponisten bei der GEMA meldet. Es hat nämlich keiner was gegen Tantiemen.

    Wenn du als Bearbeiter des Stückes eingetragen werden willst, mußt du den Rechteinhaber fragen. Brauchst du aber nicht, weil er es dir eh nicht erlaubt (warum sollte er etwas abgeben, wo er so die ganze Kohle bekommt).

    Also watermelon man, schreib mal, was du vorhast.
     
  10. the_Martin

    the_Martin Ist fast schon zuhause hier

    Ja, aber nur die erste...

    Weiterlesen hilft:
    Wir sind also schon bei Teil 2 der Frage, da Teil 1 (Arrangieren und spielen im stillen Kämmerlein) eher unrelevant ist. ;-)
     
  11. chv

    chv Schaut nur mal vorbei

    Erstmal vielen Dank für Eure Antworten. Es hat mir schon viel geholfen, aber ich bin doch ganz schön überrascht, was es dabei alles zu beachten gibt....

    Also, ich habe zunächst hauptsächlich daran gedacht, Stücke für ein Sax.- Quartett zu arrangieren, in dem ich mitspiele. Erst danach bin ich darauf gekommen, dass man diese Stücke ja auch an andere Interessenten verkaufen könnte... Aber eigentlich geht es mir hauptsächlich um die Frage, ob man damit dann auftreten darf (da das Verkaufen ja offensichtlich eher schwierig sein dürfte).

    Gruß

    W. Man
     
  12. ppue

    ppue Mod Experte

    Du kannst damit auftreten. Wir spielen zur Zeit ein ganzes Programm mit Coverversionen. Wie schon gesagt, musst du halt den Originalkomponisten angeben, dann ist es in Ordnung.
     
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