Urheberrecht in Facharbeit

Dieses Thema im Forum "Eigene (musikrelevante) Themen" wurde erstellt von Sascha, 7.Januar.2010.

  1. Sascha

    Sascha Ist fast schon zuhause hier

    Hi Leute,

    ich möchte in meiner Facharbeit (inzwischen: "Einsatzmöglichkeiten digitaler Aufnahmetechnik im Amateurbereich" - ich weiß, ich muss den Blog mal wieder updaten :roll:) ein Soundbeispiel hinzufügen, in dem ich mit Marimbaphonbegleitung den Spanischen Tanz Nr. 5 von Enrique Granados spiele. (Original für Klavier)

    Granados ist jetzt fast seit 100 Jahren tot, daher die Frage:

    Wie sieht das "rechtlich" aus? Darf ich das Soundbeispiel benutzen, ohne Urheberrechte zu verletzen?

    Danke schonmal!

    Viele Grüße,
    Sascha
     
  2. saxralle

    saxralle Ist fast schon zuhause hier

    Hallo,

    also nach dem §64 des Urheberrechtes erlischen die 60 Tage nach Ableben des Urhebers.

    Gruß
    Ralf
     
  3. Sascha

    Sascha Ist fast schon zuhause hier

    60 Tage nur? Ich hatte was von 50 Jahren im Kopf... Aber dann ist ja cool, dann kann ich das ja verwenden. :) Danke!

    kurze ergänzende Frage:
    Erbt jetzt nicht z.B. die Familie von Michael Jackson sämtliche Rechte an seinen Songs? Und hat nicht Paul Desmond Take Five dem amerikanischen roten Kreuz vererbt, wodurch die jedes Jahr viel Geld bekommen? Ist das dann etwas anderes? Geht es da um die Originalaufnahmen?

    Grüße,
    Sascha
     
  4. Claus

    Claus Mod Emeritus

    Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.
     
  5. Sascha

    Sascha Ist fast schon zuhause hier

    OK, das wäre ja auch noch in Ordnung. Das wäre dann 1986 passiert. :) Danke!
     
  6. saxralle

    saxralle Ist fast schon zuhause hier

    Hi,

    quatsch...nicht 60 Tage, sondern 70 Jahre nach dem Ableben des Urhebers. (in Deutschland)
    In den USA teilweise bis zu 120 Jahre.

    Gruß
    Ralf
     
  7. HolgerFfm

    HolgerFfm Ist fast schon zuhause hier

    Hallo Sascha,

    da Du das Werk für eine Facharbeit, also im weitesten Sinne für wissenschaftliche oder schulische Zwecke selbst einspielst und zugleich nur ein einziges Exemplar der Aufnahme herstellst, das zudem nicht downloadbar sein wird, würde ich vermuten, dass derartige Nutzungen als privat eingestuft werden können, da keine Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Verbreitung stattfindet.

    Ich vermute, dass dies auch bei jüngeren Werken gilt oder bei solchen älteren, bei denen Interpreten Rechte geltend machen könnten. Was meint der Jurist dazu?

    Herzliche Grüße aus Frankfurt am Main
    Holger
     
  8. Reedirect

    Reedirect Ist fast schon zuhause hier

    Hi Sascha,

    hier zum nachlesen.

    http://www.akm.co.at/index.php?content=%2Fservice%2Furheberrecht%2Findex.php

    Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach Tod des Urhebers.

    Du wirst also kein Problem haben. :)))

    Gruß
    Jo
     
  9. Saxax

    Saxax Ist fast schon zuhause hier

    Moin Sascha,

    für die rein wissenschaftliche Nutzung (auch in der Lehre) gibt es spezielle Abkommen der Bundesländer mit dem König GEMA. Wenn Du es wirklich genau wissen willst, frag am besten im Rechtreferat Deiner Hochschule nach, die sollten das rauskriegen können.

    keep swingin´


    Saxax
     
  10. Sascha

    Sascha Ist fast schon zuhause hier

    Danke noch für die Ergänzungen :) Dann sollte es wirklich kein Problem damit geben.

    Leider noch nicht ganz... Es handelt sich nur um eine Arbeit im Rahmen des Musik-Leistungskurses am Gymnasium ;-)
    Ist aber sehr interessant, dass es so ein Abkommen gibt!

    Viele Grüße,
    Sascha
     
  11. Saxax

    Saxax Ist fast schon zuhause hier

    Hi Sascha,

    die Abkommen gelten für Schulen genauso. Nur wer kennt sich da aus :-?

    Gruß

    Saxax
     
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