Umsatzsteuerpflicht für qualifizierten Musikunterricht

Dieses Thema im Forum "Eigene (musikrelevante) Themen" wurde erstellt von Woliko, 6.September.2024.

  1. Gerrie

    Gerrie Strebt nach Höherem

    Ja im Prinzip weiß es vermutlich jeder hier.

    Es gibt aber immer wieder Äußerungen außerhalb des Forums die darauf schließen lassen, die einen haben Schwierigkeiten zu überleben, die Anderen verdienen sich dumm und fusselig.

    In jeder Sparte gibt es Spitzenverdiener.

    Ich besuche regelmäßig Konzerte lokaler Musiker.

    Da sind richtig gute Musiker dabei.

    Ein Veranstalter der Platz für max 150 Personen hat und 25 € Eintritt nimmt hat Einnahmen von 3.750 €.
    Getränke und Snacks vielleicht noch 1.500 €.

    Das Personal arbeitet ehrenamtlich, für die Instandsetzung werden Spenden gesammelt.

    Wenn man sich das mal durchrechnet wird klar das sowohl Musiker als auch Veranstalter nicht ohne Idealismus so was auf die Beine stellen können.

    Oft ist die Location nicht ausverkauft.
    Es wird von Pop, Rock , Jazz bis zur Kleinkunst einiges geboten.

    Ich denke da müssen alle strampeln. Veranstalter und Künstler.

    Leider wird das selten sachlich diskutiert ( ich meine nicht das Forum).

    Grüße Gerrie
     
  2. Rick

    Rick Experte

    So habe ich das verstanden. Die Änderung ist, dass sich nichts ändert.
    Scheint aber ein harter Kampf gewesen zu sein!
     
    Sonnenblume 567 und Gerrie gefällt das.
  3. JES

    JES Gehört zum Inventar

    Gemeinnützig: meinst du damit für umsonst, oder...?
    Meinem Verständnis des Amtsblattes nach gilt das für alle Konzertveranstalltungen, in denen das Konzert im Vordergrund steht, also nicht nur Klassik.
     
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  4. noodles

    noodles Ist fast schon zuhause hier

    Viel Nebel in dem Bereich.

    Da bin ich anders informiert, kann aber keine 100%ige Sicherheit geben, ob das stimmt. Wenn der Musiker eine Rechnung schreibt ist nur der eigene Status relevant. Die MwSt. Befreiung gilt nur, wenn die Schule selbst eine Rechnung schreibt.

    Auch da habe ich andere Infos: Wenn die Band nicht aktiv eine andere Geschäftsform wählt (z. B. ein Gewerbe anmeldet, GmbH, KG, Limited usw.), sondern gar keine Geschäftsform wählt, dann unterliegt die Band automatisch dem bürgerlichen Recht und ist damit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR.

    Auch hier ist relevant, dass der Bandleader ja von allen Bandmitgliedern jeweils eine Rechnung über 200.- erhält (evtl. + MwSt., das hängt vom Status jedes einzelnen Mitglieds ab) und somit Kosten geltend machen kann. Das wirkt sich dann mindernd auf den Umsatz aus, also sind auf seinem Konto nach 23 Gigs nicht 23.000, sondern nur 4.600,-. Alternativ kann jedes Bandmitglied auch eine eigene Rechnung stellen.
     
  5. Gelöschtes Mitglied 5328

    Gelöschtes Mitglied 5328 Guest

    Definitiv nicht. Ich (UG) berechne z. B. meine Leistungen auch an eine gGmbH und muss dafür keine MwSt. abführen.

    Was ja auch Sinn macht, sonst wären meine Leistungen für die gGmbH zu teuer, da sie keine Umsatzsteuer mit der Vorsteuer verrechnen könnte. Dann wäre das ja ein Nachteil für die gemeinnützige Gesellschaft und kein Vorteil.

    CzG

    Dreas
     
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  6. noodles

    noodles Ist fast schon zuhause hier

    Noch mehr Nebel!

    Das habe ich noch nie gehört. Alle Konzertkarten unterliegen dem reduzierten MwSt.-Satz von 7 %. Ist eine Gesellschaft oder Verein gemeinnützig und Umsatzsteuer befreit, dann betrifft das nur die Rechnungen, die der Verein selbst schreibt. Auf die Eintrittskarten ist MwSt. drauf, also muss auch abgeführt werden.

    Zum Verständnis: JES spricht von der Umsatzsteuerbefreiung: Nochmal: Ich habe davon noch nie etwas gehört. 80 % meiner Auftritte sind an gemeinnützigen Häusern und die Musiker dort müssen generell Umsatzsteuer berechnen, sofern sie UST-pflichtig sind. Auch die Konzertkarten dieser Häuser haben 7 % MwSt. drauf.

    Jeder kann sich bei seinem Finanzamt kundig machen und kostenfrei beraten lassen. Die Handlungsspielräume der Finanzämter sind hoch. Vor der Beratung sollte man daher dem zuständigen Finanzbeamten 2-3 Bier ausgeben, das wirkt Wunder. Wenn der Typ ein Arschloch ist, kann man auch kompromittierendes Material über ihn sammeln, um ihn dann unter Druck zu setzen.
     
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  7. Gelöschtes Mitglied 5328

    Gelöschtes Mitglied 5328 Guest

    Grundsätzlich richtig. Schon eine Lottotipgemeinschaft ist eine GbR. Es bedarf keiner Gründungs- oder Vertragsmodalitäten für eine GbR.

    ABER: Ich kann das ausschließen, in dem jeder Musiker direkt eine Rechnung an den Veranstalter stellt, also einzeln abgerechnet wird.

    CzG

    Dreas
     
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  8. noodles

    noodles Ist fast schon zuhause hier

    Ich wäre mir da nicht so sicher. Wenn eine gemeinnützige Schule ein Instrument in einem Musikgeschäft kauft, müssen sie ja auch die MwSt. bezahlen. Warum muss diese UST bezahlt werden und die UST deiner Leistung nicht? Meine Aufträge sind zu 80 % an gemeinnützigen Orten. Alle MwSt.-pflichtigen Musiker müssen MwSt. auf die Rechnung schreiben. Ich habe noch nie etwas anderes gesehen.
     
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  9. Gelöschtes Mitglied 5328

    Gelöschtes Mitglied 5328 Guest

    Na, ich werde schon noch wissen, wie ich meine Leistungen zu berechnen habe.

    In diesem Fall unterliegen sie Paragraf 4 Nr. 21b Umsatzsteuergesetz. Das muss ich auf der Rechnung auch ausweisen.

    Gab auch nie Nachfragen vom FA.

    CzG

    Dreas
     
  10. noodles

    noodles Ist fast schon zuhause hier

    Ich nehme an es handelt sich bei der gGmbH um eine gemeinnützige Bildungseinrichtung. Es muss keine Umsatzsteuer berechnet werden, sofern du für die Schule eine Bildungsleistung erbringst. Das regelt §4 USTG.
    Wenn du dort auf deren Weihnachtsfeier 2 x "All of me" spielst und dafür eine Rechnung von 500.- € stellst, dann musst du MwSt berechnen. Wenn du denen 2 Pfund Äpfel verkaufst auch und für das feucht Durchwischen ebenfalls.
    Bildungsleistungen werden gesondert betrachtet, hierzu muss man nicht mal gemeinnützig sein, es hilft aber bei der Beantragung.
     
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  11. Gelöschtes Mitglied 5328

    Gelöschtes Mitglied 5328 Guest

    So ist es.

    CzG

    Dreas
     
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  12. JES

    JES Gehört zum Inventar

    Deshalb hatte ich das offizielle Amtsblatt der Finanzbehörde angehängt. Da steht das doch drin, und da kommt auch kein lokalen finanzamt herum.

    Zur Ausbildung habe ich folgendes gefunden
    https://www.nmz.de/bildung-praxis/umsatzsteuerfreiheit-der-musikalischen-bildung-der-stand-der-dinge
    Danach wäre jeder Musikunterricht grundsätzlich umsatzsteuerbefreit.
    In einem anderen Artikel (den ich leider nicht mehr finde) war das nicht ganz so klar. Da hieß es sinngemäß, dass die lehrinstitution (von lehrer bis musikschulen) eine Befreiung beantragen müssen. Dafür muss die zielführung nachgewiesen werden, was über einen Lehrplan erfolgen kann. Blauäugig würde ich sagen, dass man einfach die Kapitel einer guten Saxophonschule nimmt.... vielleicht kann ja jemand einen erfolgreichen Lehrplan teilen. Ob man sich nachher daran hält... Jeder Schüler ist anders. Es muss halt nur klar sein, man deklariert kein jam-session-spaßtreffen als Unterricht.
    Mit der Kleinunternehmerregelung hat beides nichts zu tun. Hier handelt es sich um Ausnahmen genau von dieser, weil der Gesetzgeber Aus-und Weiterbildung bzw. öffentliche Musik als Kulturgüter fordern will. Anders, als der Gartenbauer, der ein Kleingewerbe führt.
     
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  13. Rick

    Rick Experte

    So ist es inzwischen wieder. Alle anderslautenden Vorschläge sind vom Tisch, da zu bürokratisch sowohl für die Lehrenden als auch für die Finanzâmter.
     
  14. Argonrockt

    Argonrockt Ist fast schon zuhause hier

    ...und letzteres ist bei einer nicht beim Finanzamt veranlagten GbR auf alle Fälle von Vorteil um eine KSK Abgabe für den "Gesamtrechnungstellenden" zu vermeiden.
     
  15. JES

    JES Gehört zum Inventar

    Wie gesagt, ich kenne da zwei Aussagen.
    Wenn tatsächlich ein Lehrplan (analog normaler Schulen lvorgelegt werden müsste, würde ich mir keinen Kopf großen Kopf machen. Ein erfahrener Lehrer kann so was aus dem Ärmel schütteln.
    Mein flugzeugprüfer geht mir auch regelmäßig damit auf die Nerven, dass er "arbeitsanweisungen" von mir haben möchte. Da schreibe ich auch nur rein "Prüfung /Reparatur/Austausch gemäß herstellervorgaben durchgeführt". Die "vorgaben" kann ich zeigen, wenn es keine gibt, schreibe ich in Stichpunkten den Ablauf... Fertig, und alle sind glücklich.
    Analog, Einführung mit Schule XY, Kapitel 1 Instrumentkunde, Reinigung, zusammenbau....

    Persönlich finde ich ein Ausbildungskonzept gar nicht schlecht. Dann hat Neuling eine Idee, wie der Unterrichtende vorgehen möchte. Flexible Anpassung ist ja immer möglich. Mir als Schüler zeigt das aber, da hat sich einer Gedanken gemacht, hat ein Konzept, bringt also Erfahrung mit.
     
  16. Livia

    Livia Ist fast schon zuhause hier

    Man muss keinen Lehrplan vorlegen. Nur Fragen zur Statistik beantworten und Nachweise beilegen (Unterrichtsverträge, Honorarverträge mit Musikschulen). Das pädagogischste, was man angeben muss, ist, welches Lehrmaterial man nutzt.
     
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  17. ilikestitt

    ilikestitt Strebt nach Höherem

    Dem ist auch so. Muss man beantragen und nennt sich dann Gleichstellung mit öffentlichen Orchestern. Da ist auch egal welche Musik man spielt. Es betrifft aber nur Konzerte wo das Konzert ganz klar im Vordergrund steht, also Auftritte wo man sonst 7% nehmen konnte. Ein Auftritt in einem Biergarten trotz Eintrittpreis wird da schon kritisch gesehen und da dürfte dann die Ust. wieder voll mit 19% relevant sein. Ich hatte bereits ein Ensemble wo wir diese Befreiung hatten nachdem wir sie beantragt hatten.
    Nur bringt das wenig, da mit den Auftritten wo eh nur 7% genommen wird man zu wenig Geld verdient und für die anderen Auftritte zählt die Befreiung nicht.
     
  18. ilikestitt

    ilikestitt Strebt nach Höherem

    Das ist noch nicht durch, soweit ich weiss. Der Gesetzestext steht noch nicht. Im Augenblick bangen alle noch, da die Ampel da gerade zu einem ungünstigen Zeitpunkt die Grätsche gemacht hat. Man hofft aber es ist noch nicht durch und wird auch dieses Jahr nicht mehr passieren, soweit meine Infos.
     
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  19. ilikestitt

    ilikestitt Strebt nach Höherem

    Theorie und Praxis, Anwendung von Recht...........
    Theoretisch hast du recht, in der Praxis verhält es sich meist anders.
    Die Befreiung von Ust durch die Gleichstellung mit öffentlichen Orchestern lässt sich nicht auf einen losen Haufen von Leuten anwenden, die dauernd wechseln und wo nur der Name der Band gleich bleibt.
    Für die Befreiung gilt eigentlich erstmal die Voraussetzung, daß du die Band wirklich als GbR gegründet hast (entsprechenden Vertrag und eigene Steuernummer für die Band). Betroffen sind dann aber auch nur die GbR-Mitglieder.
    Spielt dann ein Musiker in der Band, der nicht Teil der GbR ist (so wie sie beim Finanzamt gemeldet wurde) und diese Person ist Ust-pflichtig, muss Ust an diese Person auch gezahlt werden, selbst wenn das Ensemble gar keine Ust eingenommen hat (und natürlich muss für diese externe Person auch KSA abgeführt werden). Da ist das Gemaule dann immer gross, weil die Ust dann entweder von der Gesamtgage für alle oder von der Gage des Musikers abgezogen wird. Das habe ich schon oft erlebt.

    Es geht dabei immer darum, daß Jemand eine Rechnung stellt gegenüber einem Kunden weil dieser mit seinen Musikern eine Leistung gegenüber dem Kunden erbracht hat. Im Falle einer GbR, stellt die Gbr als GbR (mit Verweis auf Steuernummer etc.) die Rechnung in den anderen Fällen meist der Bandleader.
    Der Einzelmusiker (der nicht Teil der gemeldeten GbR ist) hat aber zusätzlich eine Leistung gegenüber dem Bandleader oder der GbR geleistet und stellt deswegen eine Rechnung an den Bandleader oder die GbR.
    Ist er Teil der GbR, kann er dem Bandleader keine Rechnung stellen, da er am Gewinn der GbR beteiligt ist und eventuell nur eine vorgezogene Gewinnausschüttung bekommen kann.
    Ist er nicht Teil der GbR kommt dann die Problematik mit der Ust die man für diesen Musiker zahlen muss und der KSA (die doppelt gezahlt wird durch Veranstalter und Bandleader) zustande.
    Entkommen kann man dem nur durch Sammelrechnungen aller Musiker an den Veranstalter (das hassen die Veranstalter oft, da es für die Buchhaltung mehr Arbeit ist).
    Das Konstrukt: "eine Band ist automatisch eine GbR" hat fast keinerlei Effekt auf irgendwas, ausser einzelne Musiker verursachen einen Schaden am Veranstaltungsort und die gesamte Band wird in Haftung genommen, dann wird das wieder juristisch interessant, allerdings ist es dann auch hier oft so, daß der Veranstalter sich an den Bandleader hält und dieser dann sich an den Musiker wenden muss, der den Schaden verursacht hat.
    Sobald du mit einer Band Geld verdienst und das als GbR ohne Meldung machen willst kann das kritisch werden. Wenn immer die gleiche Person die Rechnung stellt und dein Name im Finanzamt auftaucht (durch Veranstalter, die haben ja Ausgaben durch die gezahlten Gagen, die sie melden), wird das dann nicht als Hobby, sondern nicht gemeldeter Verdienst gesehen und fällt dann auch schnell gerne unter den Verdacht der Steuerhinterziehung. Ob man das dadurch verhindern kann, daß immer Jemand anderer die Rechnung stellt bezweifel ich, zumindest wenn die Band öfters spielt und die Namen also öfters beim Finanzamt länden könnten.
    Problematisch bei dem ganzen GbR Konstrukt ist generell die Haftung, da du mit deinem Privatvermögen haftest für Mist den die Kollegen machen (nicht verabredete Einkäufe für die Band, Schäden am Veranstaltungsort etc.), da muss man sich sehr genau überlegen mit wem man sowas macht.


    Die Rechnung ist falsch es mindert nicht seinen Umsatz, sondern seinen Gewinn und der ist komplett unerheblich dafür, ob du ust-pflichtig wirst oder nicht. Nur der Umsatz ist relevant, nicht der Gewinn. Die Zahlung des Honorars an den anderen Musikern gilt als Ausgabe und wird entsprechend verbucht, mit Umsatz hat sie nichts zu tun.

    Es ist kein leichtes Business wenn man sich damit intensiv auseinandersetzen muss. Ich habe mit Bands schon zig Konstrukte gemacht und erlebt. Perfekt funktioniert da nichts. Das Thema GbR (ich hatte einige Bands als GbR) und Ust durfte ich auf die ganz harte Tour lernen mit ganz vielen Fehlern und allem was schief gehen kann.
     
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  20. ilikestitt

    ilikestitt Strebt nach Höherem

    So simpel machen sie es dir nicht mit der Befreiung. Es hängt auch von der Behörde ab. Ich habe ja selber so eine Befreiung und hatte vorher Kontakt zur Behörde, damit klar ist was die denn dafür brauchen. Da wäre ich mit dem Abschreiben von Kapiteln aus einer Saxophonschule gnadenlos untergegangen, das hätten die nicht anerkannt. Die wollten das schon deutlich komplexer haben. Mir wurde auch mitgeteilt, daß fast immerein abgeschlossenes Musikstudium Voraussetzung ist (bei der Behörde, die für mich zuständig war), was für mich ja glücklicherweise kein Problem war als Dipl.-Instru.Päd.

    Umsatzsteuerbefreit ist Musikunterricht derzeit nur solange du unter der entsprechenden finanziellen Grenze bleibst, bist du drüber musst du eine Befreiung beantragen und die Kriterien dafür erfüllen.
     
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